11 hartnäckige Mythen im Straßenverkehr

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Bild: Imago / Sammy Minkoff

Im Straßenverkehr gibt es viele Regeln zu beachten. Das ist nicht nur notwendig, sondern manchmal auch lebenswichtig. Natürlich gibt es Regeln, die sehr wichtig sind und welche, die den meisten Menschen eigentlich gar nicht so klar sind. Da kann man schon mal schnell den Durchblick verlieren: Das eine sollte beachtet werden, das andere sollte man vermeiden und wieder etwas anderes ist absolut verboten.

Aber über das richtige Verhalten im Straßenverkehr kursieren auch unzählige Missverständnisse und Mythen. Wir werden für Sie diese Mythen einmal genauer unter die Lupe nehmen, um zu zeigen, welche Verkehrsregeln, die im Gespräch sind, eigentlich gar nicht wirklich stimmen.

Fangen wir mal mit etwas an, dass wohl wirklich fast alle für Wahr halten!

1. Fahren ohne festes Schuhwerk ist verboten 

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Bild: Imago / teutopress

Die Sonne scheint, es ist heiß und ein perfekter Tag, um zum Strand zu fahren. Eben noch schnell das Handtuch geschnappt und die Flip-Flops angezogen und dann kann es auch schon losgehen, oder nicht? Denn eigentlich darf man doch mit Flip-Flops gar kein Autofahren, oder wie ist das jetzt?

Das ist tatsächlich ein hartnäckiger und weit verbreiteter Mythos, der allerdings nicht stimmt! Es gibt kein Gesetz, das besagt, dass das Fahren in Flip-Flops oder sogar barfuß verboten ist. Somit drohen keine Strafzahlungen. Allerdings ist es für die Sicherheit besser, stabiles Schuhwerk zu tragen. Denn mit losem Schuhwerk ist es wahrscheinlicher, dass man schnell mal vom Gas- oder Bremspedal abrutscht.

Auch der nächste Mythos ist sehr verbreitet!

2. Das Parken auf dem Mutter-Kind-Parkplatz ist nur Müttern erlaubt

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Wenn man auf einem Mutter-Kind-Parkplatz parkt, obwohl man weder Mutter ist noch ein Kind dabei hat, so muss man ein Bußgeld zahlen. Das denken die meisten zumindest. Doch in diesem Fall muss man differenzieren, denn ein solch ausgewiesener Parkplatz kommt in der allgemeinen deutschen StVO gar nicht vor und das bedeutet, dass man dagegen überhaupt nicht verstoßen kann.

Auf privaten Grundstücken ist die Lage allerdings anders. Der Eigentümer hat das Recht, Mütter mit Kindern zu schützen und ihnen eine Parkfläche bereitzustellen. Wer dann sein Wagen auf einem solch ausgewiesenen Parkplatz abstellt, dem droht eine Geldstrafe. Nur dort, wo angegeben wird, dass die StVO gilt, braucht man keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Bei dem nächsten Mythos geht es um Geschwindigkeit, also schnell weiter!

3. Man muss mindestens 60 Km/h auf der Autobahn fahren

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Bild: imago images / photothek

Wenn man auf der Autobahn fahren möchte, dann muss man mindestens 60 Km/h fahren. So sagt man zumindest. Doch dies stimmt nicht wirklich. Das Fahrzeug, mit dem Sie auf der Autobahn fahren wollen, muss mindestens 60 Km/h erreichen können. Das ist Vorschrift! Doch man muss nicht immer und auf jeder Autobahn auch 60 Km/h fahren.

Das ist ja schon alleine im Stau gar nicht möglich. Und es gibt natürlich auch andere Situationen, wie zum Beispiel Unwetter und heftiger Regen, in dem man die 60 Km/h Grenze unterschreiten kann, ohne rechtliche Folgen erwarten zu müssen.

Auch der nächste Irrglaube im Straßenverkehr hält sich sehr hartnäckig und kann zu unschönen Überraschungen führen!

4. Auf Parkplätzen gilt die Regel: rechts vor links

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Auf Parkplätzen kann es manchmal ziemlich Chaotisch zugehen, vor allem, wenn Sie total überfüllt sind. Doch wie sieht es hier eigentlich mit der Vorfahrt aus? Fast jeder glaubt, dass auf einem Parkplatz die Recht-vor-links-Regel gilt. Doch dies ist ein großer Irrtum. Grundsätzlich gilt in der StVO zwar die Rechts-vor-links-Regel, allerdings sind Parkplätze davon ausgenommen.

Auf Parkplätzen gilt die Regel der gegenseitigen Rücksichtnahme. Juristisch gesehen sind Parkplätzen keine normalen Straßen, selbst wenn Schilder auf die StVO hinweisen. Man sollte die Situation also lieber richtig einschätzen und auf sein Vorrecht verzichten, um unnötigen Ärger zu ersparen.

Auch über den nächsten Punkt sollte man sich vorab informieren, um unnötigen Ärger zu vermeiden!

5. Ein Fahrverbot in Deutschland gilt auch im Ausland

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Bild: Imago / HMB-Media

Wer um einiges zu schnell fährt und sich vom Blitzer erwischen lässt, kann seinen Führerschein schon mal für längere Zeit verlieren. Wenn man dann Urlaub macht, oder in ein anderes Land fliegt, darf man dort natürlich auch nicht fahren, oder etwa doch?

Ein Fahrverbot in Deutschland gilt nicht zwangsweise auch für das Ausland. Es gibt viele Länder, in denen ein Fahrverbot, das in Deutschland erteilt wurde, nicht gilt. Demnach sollte man sich vorab genau informieren, ob das Land, in das man fährt, das Fahrverbot aus Deutschland übernimmt oder nicht. Am einfachsten ist es natürlich, sich gar kein Fahrverbot einzuhandeln, denn dann ist man immer auf der sicheren Seite und muss sich nicht unnötig ärgern.

Der nächste Punkt ist buchstäblich mit Vorsicht zu genießen!

6. Alkohol trinken beim Autofahren ist verboten

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Bild: Imago / Panthermedia

Trinken am Steuer, das wird teuer. Das stimmt nicht ganz so. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Wenn man am Steuer ein Bier trinkt und bei einer Polizeikontrolle unter dem erlaubten Wert von 0,5 Promille bleibt, drohen einem keine rechtlichen Konsequenzen. 

Dennoch sollte man während der Fahrt natürlich keinen Alkohol trinken und wir raten definitiv davon ab, Bier oder andere alkoholischen Getränke am Steuer zu genießen! Zum einen wissen die meisten Menschen nicht, wann sie die 0,5-Promille-Schwelle überschreiten und zum anderen sind viele Leute bereits ab einem geringen Promille-Gehalt nicht mehr so fahrtüchtig. 

Auch der nächste Mythos verlangt unbedingt nach einer Aufklärung!

7. Die Lichthupe zu benutzen, ist Nötigung

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Bild: Imago / photothek

Es ist durchaus richtig, dass das Benutzen der Lichthupe oftmals Nötigung ist. So drohen einem innerorts und bei anhaltendem Lichthupen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Strafzahlungen. Anders ist die Situation allerdings außerorts: hier darf die Lichthupe zum Beispiel benutzt werden, um eine Überholabsicht anzukündigen. Dies soll dem Fahrer vor einem signalisieren, dass man Überholen möchte und sich dieser konzentrieren sollte, damit bei dem Überholmanöver nichts schiefgeht.

Also sollte man nicht gleich wütend werden oder sich genötigt fühlen über denjenigen, der die Lichthupe benutzt. Besser ist es, die Situation erst einmal zu beobachten und zu sehen, was nach der ersten Benutzung der Lichthupe passiert.

Bei dem folgenden Mythos kann man bei falschen Verhalten richtig in Schwierigkeiten kommen!

8. Es reicht, einen Zettel mit der Telefonnummer bei kleinem Unfallschaden dazulassen

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Bild: Imago / Jürgen Ritter

Das ist dem einen oder anderen vielleicht schon mal passiert: Man fährt beim Ein- oder Ausparken in ein anderes parkendes Fahrzeug und hinterlässt einen kleinen Schaden. Der Fahrzeughalter ist nicht da und was nun? Einfach einen Zettel mit der Telefonnummer unter den Scheibenwischer klemmen? Nun, das geht nicht ganz so einfach.

Neben der Angabe der Telefonnummer am beschädigten Auto ist man ebenfalls dazu verpflichtet, 30 Minuten zu warten, ob der Besitzer des Autos eintrifft, damit die Kontakt- und Versicherungsdaten ausgetauscht werden können. Wenn man sich nicht daran hält, droht im schlimmsten Falle eine Anzeige wegen Fahrerflucht und das will wirklich niemand haben.

Auch der nächste Mythos muss unbedingt aufgeklärt werden!

9. Das Handy darf beim Fahren im Flugmodus bedient werden

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Bild: Imago / Geisser

Handys sind aus unserem Alltag kaum noch wegzudenken. Die meisten Menschen benutzen sie immer und überall. Natürlich wissen wir mittlerweile, dass das Telefonieren im Auto verboten ist. Dennoch kursiert der Mythos, dass man das Handy im Flugmodus bedienen darf, um zum Beispiel Musik zu hören.

Das ist leider absolut falsch. Während der Fahrt darf nämlich gar nicht nach dem Telefon gegriffen werden, egal um welchen Modus oder welches Vorhaben es sich handelt. Nur eine feste Handy-Halterung bietet eine Ausnahme: Wer das Handy in einer solchen Halterung hat, darf Anrufe entgegennehmen und kurz Apps anwählen. Doch bei einer SMS drohen Bußgeld und Punkte in Flensburg. Also lieber Finger weg vom Handy für unser aller Sicherheit.

Wenden wir uns nun einmal den Fahrradfahrern zu!

10. Fahrradfahrer dürfen nebeneinander fahren

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Bild: Imago / Ralph Peters

Dürfen Fahrradfahrer wirklich nebeneinander fahren? Nun, auch das stimmt nicht ganz so: Wenn 16 Fahrradfahrer oder mehr in einer Traube fahren, dann zählt das als ein geschlossener Fahrradverband. Dies ist der einzige Fall, in dem es erlaubt ist, nebeneinander zu fahren. Wenn es weniger als 16 Radfahrer sind, so müssen sie hintereinanderfahren.

Übrigens gilt ein geschlossener Fahrradverband als ein singulärer Verkehrsteilnehmer. Wenn zum Beispiel die Spitze einer Fahrradkolonne über eine grüne Ampel fährt und das Ende erst bei Rot die Kreuzung erreicht, so darf dennoch jeder Teilnehmer des Fahrradverbandes die Ampel überqueren.

Auch der letzte Mythos ist weit verbreitet, doch wir klären gerne auf!

11. Bei einem Grünpfeil-Schild darf sofort abgebogen werden

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Bild: Imago / Martin Müller

An manchen Ampeln kann man einen Grünpfeil sehen, der Autofahrern anzeigt, dass sie unabhängig von der Ampel rechts abbiegen dürfen. Doch Vorsicht: Der Grünpfeil darf nicht mit dem Leuchtpfeil einer Ampel gleichgesetzt werden. Er bedeutet kein Recht auf sofortiges Abbiegen. Man darf abbiegen, muss sich aber den Straßenverkehr berücksichtigen.

Bei einer roten Ampel gleicht dieser grüne Pfeil einem Stopp-Schild, das heißt, der Fahrer muss sein Fahrzeug zuerst vor der Haltelinie zum Stillstand bringen, bevor er abbiegen darf. Zudem muss der Fahrer langsam in die Straße einfahren, um Fußgänger und kreuzenden Verkehr von Links einsehen zu können.

Einige Mythen konnten wir nun für Sie aufklären, aber generell gilt: Vorsicht und Rücksichtannahme im Straßenverkehr. Da kann man sich schon viel unnötigen Ärger sparen!